Staatliche Beihilfen
Staatliche Beihilfen:
Artikel 1, Absätze 125 bis 129 des Gesetzes 124/2017 – Veröffentlichung erhaltener staatlicher Beihilfen. Zusätzlich zu den bereits im Nationalen Beihilfenregister (RNA) gemäß Artikel 52 des Gesetzes 234/2012 eingetragenen Beträgen wurden im Jahr 2020 folgende Beiträge erhalten: 25. Juni 2020, Finanzbehörde: 7.087,00 €, COVID-Beitrag gemäß Artikel 25 des Gesetzesdekrets 34/2020; 14. September 2020, Finanzbehörde: 627,00 €, Steuergutschrift für Desinfektionsmittel und persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäß Artikel 125 des Gesetzesdekrets 34/2020; 14. Dezember 2020, Finanzbehörde: 1.265,00 €, Steuergutschrift für Desinfektionsmittel und PSA gemäß Artikel 125 des Gesetzesdekrets. Gesetzesdekret 34/2020
Artikel 1, Absätze 125 bis 129 des Gesetzes 124/2017, Veröffentlichung von zusätzlich zu den bereits im Nationalen Beihilfenregister (RNA) gemäß Artikel 52 des Gesetzes 234/2012 eingetragenen staatlichen Beihilfen erhaltenen Beihilfen. Die erhaltenen Beiträge lauten wie folgt:
Einzug 27.04.2021, Beitrag 41.04.2021, Art. 1, 56.096,00 €
Einzug 24.06.2021, Beitrag 41.04.2021, Art. 1, 56.096,00 €
01.07.2021, IRAP-Hilfe 41.04.2020, Art. 24, 5.300,00 €
„Informationspflichten für öffentliche Zuwendungen: Staatliche Beihilfen und De-minimis-Beihilfen. Die von unserem Unternehmen erhaltenen Informationen sind enthalten.“ im Nationalen Register für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 52 des Gesetzes 234/2012, auf das hiermit Bezug genommen wird und das unter folgendem Link eingesehen werden kann:
https://www.rna.gov.it/RegistroNazionaleTrasparenza/faces/pages/TrasparenzaAiuto.jspx